OLG Nürnberg – Az.: 6 U 2521/09 – Urteil vom 27.11.2013
I. Auf die Berufung des Beklagten werden Nr. 2 und 3 des Endurteils des Landgerichts Amberg vom 27. November 2009 aufgehoben.
II. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 19.364,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. Januar 2006 zu bezahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Klägerin dem Beklagten zum Ersatz jedweden Schadens verpflichtet ist, der ihm aufgrund nicht fachgerechter Arbeiten der Klägerin am Anwesen … Straße … in … im Jahr 2000 entstanden ist (mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen „OSB-Platten“, „Belastbarkeit der Holzdecke“, „Tragfähigkeit im Bereich des Kachelofens“ und „Restholzdicke“, soweit diese durch Aufrechnung erloschen sind) und noch entsteht.
IV. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
V. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 27. November 2009 wird zurückgewiesen.
VI. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 58,4 % und der Beklagte 41,6 % zu tragen.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VIII. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 69.977,94 Euro festgesetzt.
Gründe
A.
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für Arbeiten am Dachstuhl des Hauses des Beklagten; dieser macht mit seiner Widerklage Schadensersatzansprüche geltend.
Im Jahr 2000 bat der Beklagte die Klägerin um ein Angebot für den Bau eines Sichtdachstuhls samt Dacheindeckung an seinem Anwesen in … . Die Klägerin erstellte daraufhin am 13. Juni 2000 ein Angebot (Anlage K 1) betreffend Holzbau-, Zimmerer- und Dachdeckungsarbeiten. Am Ende des Angebots heißt es: „Dem Angebot liegt die VOB zugrunde.“ Der Beklagte beauftragte die Klägerin mündlich (der Umfang des Auftrags ist umstritten).
Die Klägerin führte im August und September 2000 verschiedene Arbeiten durch. In der Folgezeit kam es zu Spannungen zwischen den Parteien. Der Beklagte ließ von einem Privatgutachter (K…) überprüfen, ob die Leistung der Klägerin fachgerecht erfolgt sei. Die Klägerin nahm Mängelbeseitigungsarbeiten vor. Auch die Klägerin bea[…]