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Notwendige Bauteilöffnung – Ablehnung durch nicht beteiligten Dritten

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OLG München –  Az.: 20 W 1503/19 – Beschluss vom 12.12.2019

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 07.11.2019, Az. 71 OH 1833/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer zu 1.) bis 3).
Gründe
I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht.

Der Beschwerdeführer erwarb sechs Tiefgaragenplätze in einem Neubauprojekt in Landshut und wurde dadurch Mitglied einer WEG. Er macht im selbständigen Beweisverfahren Mängel des Tiefgaragenbodens geltend.

Mit Beschluss vom 23.02.2018 erließ das Landgericht einen Beweisbeschluss, mit dem es den Sachverständigen Dipl.-Ing. P. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragte. Erstmals mit Schreiben vom 12.10.2018 teilte der Sachverständige mit, dass er beabsichtige, 3 bis 5 Bohrkerne in der Bodenplatte zu ziehen (Bl. 147 d.A.).

Die WEG lehnte die Bauteilöffnung ab (vgl. Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 12.06.2019, Bl. 195 d.A.). Daraufhin teilte der Sachverständige mit Schreiben vom 29.08.2019 u.a. mit, dass er ohne Bauteiluntersuchung keine verwertbaren Sachverständigenergebnisse liefern könne (Bl. 233 d.A.).

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren fortzusetzen sei. Insbesondere möge der Sachverständige auf Untersuchungen der Betonbohrkerne durch einen Privatgutachter sowie auf Messungen der Betondeckung durch die Fa. I. zurückgreifen, die Grundlage der vorgelegten Privatgutachten E. bzw. R. geworden seien. Das Beweisverfahren könne auch ohne eigene Bauteilöffnung durch den Gerichtssachverständigen durchgeführt werden.

Die Antragsgegnerin bestritt mit Schriftsatz vom 05.11.2019 (Bl.255/257 d.A.) sämtliche vom Beschwerdeführer vorgetragene Anknüpfungstatsachen mit Ausnahme der Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dipl.- Ing. P.

Das Landgericht erließ am 07.11.2019 einen Beschluss, dessen Tenor lautet „Es wird deklaratorisch festgestellt, dass das selbständige Beweisverfahren beendet ist“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mangels Zustimmung der WEG eine Bauteilöffnung nicht möglich sei, so dass keine verwertbaren Ergebnisse des Sachverständigen geliefert werden können. Der Beschluss wurde formlos übermittelt. Dagegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.11.2019, eingegangen am selben Tage, sof[…]


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