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Objektplanerhaftung – Mangelhaftigkeit des zu integrierenden Gutachtens eines Sonderfachmanns

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Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 1 U 420/12, Urteil vom 19.03.2014

I. Die Erstberufung der Beklagten zu 1) und die Zweitberufung der Klägerin gegen das am 17.09.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 3 O 401/09 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung wie folgt berichtigt wird:

Die Klägerin trägt die Hälfte der Gerichtskosten einschließlich Sachverständigenkosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Gerichtskosten einschließlich Sachverständigenkosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Beklagte zu 1) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die andere Partei leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz sowie auf Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung für weitere Kosten und Aufwendungen aus einem Schadensereignis vom 17.02.2006 in Anspruch genommen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war von der S. als Projektsteuerer mit der Errichtung der Abwasseranlage W. beauftragt. Mit der Erbringung von Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau nach § 91 HOAI in der Fassung vom 04.03.1991 (a. F.) beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1) mündlich gemäß dem Vertragsentwurf vom 25.10.2000 (= Anlage K4). Der Beklagten zu 2) war mit Vertrag vom 09./12.03.1999 (Anlage K9) u. a. die Objektplanung und die örtliche Bauleitung übertragen worden.

Über die Untersuchung der Bodenverhältnisse der geplanten Abwasseranlage erstellte die Beklagte zu 1) den geotechnischen Bericht mit der Auftragsnummer HE 740-2 (Anlage B1 – 9), der nach Umplanung hinsichtli[…]


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