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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauträgervertrag – Erwerb einer noch zu modernisierenden Altbauwohnung

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OLG Celle – Az.: 16 U 90/14 – Urteil vom 30.10.2014

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Juni 2014 – 16 O 317/12 – geändert und festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Vollstreckungsgegenklage in der Hauptsache erledigt ist.

Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger € 262.826,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungswert: € 308.835,49.
Gründe
I.

Die Kläger haben von der Beklagten mit notariellem Kaufvertrag vom 15. Juni 2012 eine gemäß vorliegender Baubeschreibung von der Beklagten zu renovierende Altbauwohnung zum Preis von € 391.000,00 erworben. In § 6 des Kaufvertrages haben die Parteien zur Fälligkeit des Kaufpreises Folgendes vereinbart:

„(1) Der Kaufpreis beträgt € 391.000,00 (…).

(2) Ein Kaufpreisteil in Höhe von € 130.000,00 ist fällig und zahlbar innerhalb einer Frist von einer Woche, die mit der Mitteilung des Notars an den Käufer beginnt nach Eintragung der Auflassungsvormerkung, jedoch frühestens zum 01.07.2012. Der Rest nach Eintritt der übrigen Voraussetzungen, dass

a) sämtliche zu diesem Vertrag ggf. noch erforderlichen Genehmigungen vorliegen,

b) das Kaufobjekt (Wohnung) und auch das Gemeinschaftseigentum so wie vorgesehen gemäß Baubeschreibung renoviert sind. Für die vollständige Fertigstellung der Renovierung muss dem Käufer und dem Notar eine Bestätigung durch den bauleitenden Architekten vorliegen.

(…).“

Symbolfoto: Von LE Photo /Shutterstock.com

Der Besitz sollte nach § 5 des Vertrags nicht vor Zahlung des Kaufpreises auf die Kläger übergehen. Die Beklagte und die Kläger haben sich in der Urkunde wegen ihrer jew[…]


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