LG Stuttgart – Az.: 5 S 203/13 – Urteil vom 19.02.2014
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart – Bad Cannstatt vom 28.06.2013 – 12 C 2439/12 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert in zweiter Instanz: 1.562,24 €
Gründe
(§§ 540, 313 a ZPO)
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart – Bad Cannstatt vom 28.06.2013 – 12 C 2439/12 – hat in der Sache keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers in der Berufung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Kläger hat aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts, hinsichtlich derer auf das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart – Bad Cannstatt vom 28.06.2013 Bezug genommen wird, keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.562,24 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht weder auf einer Verletzung des Rechts (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO der Entscheidung des Berufungsgerichts zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten ist zwar unstreitig ein Werkvertrag zustande gekommen, in den unstreitig die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einbezogen wurden. Die Beklagte hat unstreitig Werklohn in Höhe von 1.562,24 € noch nicht bezahlt. Der Kläger kann aber die Bezahlung dieses noch offenen als vereinbarter Sicherheitseinbehalt einbehaltenen Werklohnes nicht gemäß § 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B verlangen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts Vertragsbestandteil sind, ist unter 15.2 geregelt, dass die Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes nur gegen Stellung einer Bürgschaft gemäß Ziffer 15.5. dieser AGB verlangt werden kann. Der Kläger hat unstreitig keine Bürgschaft gestellt. Er hat die Einzahlung auf ein Sperrkonto verlangt. Zwar besteht nach den gesetzlichen Regelungen und der VOB/B ein Wahlrecht, auf welche Weise Sicherheit geleistet wird. Grundsätzlich kommt auch die Hinterlegung und die Einzahlung auf ein Sperrkonto in Betracht. Durch die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde dieses Wahlrecht aber ebenso wie die Regelung des § 17 Abs. 6 VOB/B wirksam abbedungen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen nicht. Insbesondere liegt keine unangemessene Benachteiligung de[…]