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VOB-Vertrag – Vergütung von Nachträgen mangels Preisvereinbarung

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KG Berlin –  Az.: 7 U 203/12 –  Urteil vom 17.12.2013

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. Oktober 2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 22 des Landgerichts Berlin – 22 O 295/12 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, (über den in erster Instanz rechtskräftig ausgeurteilten Betrag von 23.562,20 € hinaus) an die Klägerin weitere 70.253,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2009 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
A.

Die Klägerin beansprucht Restwerklohn für Arbeiten an der Bundesautobahn A . zwischen L… und S… Sie wendet sich mit der Klage insbesondere gegen die Rechnungskürzungen der Beklagten für Nachtragsleistungen.

Das Landgericht hat der Klage lediglich in Höhe eines Betrages von 23.562,20 € stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das am 31.10.2012 verkündete Urteil Zivilkammer 22 des Landgerichts Berlin (22 O 295/12) Bezug genommen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz abgewiesenen Ansprüche in vollem Umfang weiter. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor:

Das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe sich weder mit dem Sach- noch mit dem Rechtsvortrag der Parteien auch nur annähernd vollständig und differenziert auseinandergesetzt und die gemäß § 139 Abs. 2 ZPO gebotene Hinweispflicht verletzt.

Pos. 01.04.008 (Suchgraben): Die Klägerin beansprucht netto 12.494,96 € für die Herstellung von Suchgräben. Sie meint, das Landgericht habe ignoriert, dass sie die Forderung mit einer Leistungsänderung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B begründet habe. Die Anordnung der geänderten Leistung sei unstreitig. Die Aufforderung zur Freilegung der Sickerschichten und zur Verlängerung der Sickerrigolen bedeute eine Anordnung der geänderten Ausführung, die erforderlich geworden sei, um die geänderte Befestigung mit großformatigen Natursteinblöcken auszuführen.

Pos. […]


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