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Bauträgervertrag – Einbauküche als geschuldete Leistung

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OLG München –  Az.: 9 U 1043/13 Bau –  Urteil vom 03.12.2013

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.01.2013, Az. 24 O 22687/12, wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.900,00 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach §§ 540Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO)

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Auf die durchweg zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Ersturteils wird mit folgender Begründung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Symbolfoto: Von Michael Higginson /Shutterstock.com

Entgegen der Ansicht der Kläger liegt bezüglich des Kücheneinbaus in die von der Beklagten als Bauträgerin herzustellende Wohnung keine Mischung der Vertragstypen vor. Vielmehr ist gemäß Ziffer IV. 3. Absatz 1 Satz 1 des notariellen Bauträgervertrags (Anlage K 1) die Pflicht der Beklagten zum Einbau einer Küche zum Gegenstand des werkvertraglichen Teils des Bauträgervertrages gemacht worden. Diese Pflicht war auch hinreichend genau bestimmt. Hätten die Kläger die Beklagte die vereinbarte Küche einbauen lassen, wäre die Beklagte werkvertraglich dafür gewährleistungspflichtig gewesen. Der Kücheneinbau hat gegenüber der baulichen Erstellung der geschuldeten Wohnung kein solches Gewicht, dass insoweit ein anderer Vertragstyp, etwa Kaufvertragsrecht, angenommen werden müsste. Auch nach dem modernisierten Werkvertragsrecht steht es den Vertragsparteien frei, den geschuldeten Erfolg vertraglich zu bestimmen und insoweit mehr oder weniger Ausstattung der zu errichtenden Wohnung zu vereinbaren. So sieht der Senat die streitgegenständliche Vereinbarung, wonach die beklagte Bauträgerin eine genau bezeichnete Küche einbauen sollte. Dass bei der Kaufpreisausweisung in Ziffer V. 1. des Bauträgervertrages ein Teilbetrag von 20.000,– € für die Kücheneinrichtung ausgewiesen wurde, ändert nicht[…]


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