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Wassereintritt im Zuge von Umbauarbeiten am Dach eines Mehrfamilienhauses – Anscheinsbeweis

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OLG Koblenz –  Az.: 1 U 1536/12 –  Urteil vom 14.11.2013

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 10. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst, mit Ausnahme der nach der Antragstellung in der Sitzung des Senats vom 24. Oktober 2013 entstandenen Kosten, die den Klägern auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von forestpath /Shutterstock.com

Die Kläger, Mitglieder einer Erbengemeinschaft, verlangen vom Beklagten, Inhaber eines Zimmerer- und Dachdeckerbetriebs, Schadensersatz wegen Wassereintritts im Zuge von Umbauarbeiten an einem Mehrfamilienhaus in …[Z].

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 10. Dezember 2012 (Bl. 242 ff. GA) die Klage abgewiesen; hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger.

Die Kläger rügen die Versagung einer Beweiserleichterung, des Weiteren eine fehlerhafte Beweiswürdigung sowie die Nichtberücksichtigung vorgelegter Beweismittel. Bereits die tatsächlichen Geschehensabläufe belegten, dass der Beklagte  seiner Verpflichtung, notwendige und ausreichende Abdichtungsmaßnahmen zum Schutze des Gebäudes vorzunehmen, völlig unzureichend nachgekommen sei; er habe daher den streitgegenständlichen „Wassereintritt von oben“ am 13. September 2008 ursächlich herbeigeführt und allein zu verantworten. Entscheidend sei, dass die vom Beklagten an jenem Tage aufgebrachte Plane zur Abdichtung des Hauses ungeeignet gewesen sei, was offenkundig in gleichem Maße auch für die darunter liegende Befestigung gegolten habe. Die gesamt vom Beklagten hier gewählte Konstruktion habe „Wassersäcke“ ausgebildet und sei insgesamt nicht wasserdicht[…]


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