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Werklohnanspruch nach freier Kündigung des Pauschalpreisvertrages durch den Auftraggeber

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OLG München – Az.: 9 U 2296/13 Bau – Urteil vom 28.01.2014

I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.05.2013, Az.: 11 O 22016/07, werden zurückgewiesen. Die Zahlung in Höhe von 4.195,– € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.10.2006 hat die Beklagte jedoch nur Zug um Zug gegen Freigabe des auf dem Sperrkonto Nr. …84 bei der Volksbank R. eG befindlichen Betrages durch die Klägerin zu leisten.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 12 %. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 88 % sowie die Kosten der Nebenintervenientin ebenfalls zu 88 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.344,50 € festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt nach §§ 540Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).
Entscheidungsgründe
I.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Auf die Hinweise des Senats zu Protokoll vom 17.12.2013 wird zur Begründung Bezug genommen.

1. Die Beklagte hat jedenfalls stillschweigend auf die förmliche Abnahme der unstreitig vollständig erbrachten Leistungen der Klägerin für das Bauvorhaben R. in D. verzichtet (OLG München, Urteil vom 23.10.2012, Az.: 9 U 733/12 – zitiert nach Juris). Dies folgt schon aus dem Schreiben der Beklagten vom 31.05.2006 (Anlage K 4), mit dem die Beklagte ihre „Schlusszahlung“ durch beigefügten Verrechnungsscheck in einer bestimmten Höhe gegenüber der Klägerin begründete. Aus der Leistung einer Schlusszahlung folgt, dass der Leistende nicht eine vor der Abnahme etwa fällige Abschlagszahlung leisten wollte, sondern vielmehr einen nach der Abnahme sich ergebenden Schlusszahlungssaldo bedienen wollte (§§ 133, 157 BGB).

Darüber hinaus entsprach die mit Schreiben der Klägerin vom 12.06.2006 übermittelte Bürgschaft (Anlage K 1) der im Bauvertrag enthaltenen Sicherungsabrede (5 % der Nettoauftragssumme während der Gewährleistungszeit; Anlage K 2 a.E.). Ferner teilte am 18.08.2006 die Klägerin der Beklagten mit, dass die Restarbeiten fertiggestellt worden waren. Demzufolge bestand der streitgegenständliche Anspruch auf Auszahlung des Einbehalts von 2.000,– € für die noch fehlenden Malerarbeiten und den Sicherungseinbehalt in[…]


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