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Bausachverständigenhaftung – Hinweispflicht auf erkennbare Mängel

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OLG München – Az.: 14 U 618/10 – Urteil vom 28.11.2013

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24.08.2010, Az. 3 O 3334/08, abgeändert wie folgt:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 66.200 € zuzüglich Zinsen hieraus seit 18.10.2008 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Kläger und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger 86 %, der Beklagte 14 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 90 %, der Beklagte 10 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von goodluz /Shutterstock.com

Die Kläger machen Schadenersatzansprüche wegen Schlechterfüllung eines Geschäftsbesorgungsvertrags geltend, der eine auf einer Prüfung ohne Substanzeingriffe beruhende Begutachtung einer Immobilie auf etwaige Baumängel zum Gegenstand hatte. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, die nur insoweit einer Klarstellung bedürfen, als die Kläger – wie schon in der Klage – vortragen, dass sie das Anwesen bei Kenntnis von Art und Ausmaß der Mängel nicht gekauft hätten, auch nicht zu einem geringeren Kaufpreis.

In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 19.01.2010 haben die Kläger folgende Anträge gestellt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 436.613,37 € nebst Prozesszinsen daraus zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche Schäden,  die im Zusammenhang mit der Beseitigung der in dem Sachverständigengutachten GG208-2007 vom 24.09.2007 sowie in dem Sachverständigengutachten GG208A-2008 […]


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