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Rechtsanwälte Kotz GbR

Errichtung eines Einfamilienhauses durch einen Bauträger – Verjährung Gewährleistungsansprüche

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OLG München –  Az.: 9 U 1317/13 Bau –  Urteil vom 10.12.2013

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.02.2013 (Az.: 2 O 1934/11) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.936,89 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht der Ersterwerber von der beklagten Bauträgerin Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln an allen Lichtschächten. Diese seien mangelhaft, weil sie in Folge einer Ablauföffnung im Boden undicht seien, nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprächen und auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst. Die Beklagte bestreitet die Mangelhaftigkeit der Lichtschächte und hält etwaige Ansprüche des Klägers für verjährt.

Durch notariellen „Kaufvertrag“ vom 20. Oktober 2004 erwarben die Ersterwerber von der Beklagten ein von dieser noch zu errichtendes Einfamilienhaus, wobei in einem der Urkunde beigefügten Plan des Kellergeschosses eingetragen war: „Lichtschächte wasserdicht ausführen!“ (Anlage K 2). Das Bauvorhaben lag in einem Gebiet, in dem insbesondere nach starken Regenfällen der Grundwasserspiegel über das Höhenniveau der Lichtschachtböden ansteigen konnte. An dem Haus wurden zwei Betonlichtschächte und drei PVC-Lichtschächte angebracht. Sie haben alle eine Ablauföffnung im Boden, in die ein Rohr eingesteckt werden kann. Zweck dieser Konstruktion ist, den Eintritt von Grundwasser in den Lichtschacht zu verhindern. Die Rohrlänge ist so bemessen, dass das Rohrende über dem maximal zu erwartenden Grundwasserpegel liegt. Nachteil dieser Methode ist, dass dann von oben in den Lichtschacht gelangendes Regenwasser nicht abfließen kann, sich maximal bis zur Höhe des Rohrendes aufstaut, somit die Fensterbretthöhe überschreitet und durch die nicht wasserdichten Fenster ins Hausinnere gelangen kann.

Die Abnahme durch die Ersterwerber erfolgte am 15.12.2004. Die Beklagte erklärte den Ersterwerbern die Wichtigkeit des Einsteckens der Einst[…]


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