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Bauvertrag – Ausschluss einer Sicherheitsgestellung für die Werklohnforderung

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LG Koblenz – Az.: 4 HKO 25/13 –  Urteil vom 26.11.2013

1) Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin Sicherheit in Höhe von 202.694,54 € für noch nicht bezahlte Vergütungen und Nebenforderungen aus dem Vertrag vom 25.11.2011 über die Erstellung von Rohbauten Baumaßnahme 28 Wohnungen …‚ II. BA – 1021 zu leisten,

b) an die Klägerin 2.534,20 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

2) Die Widerklage wird abgewiesen.

3) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin und Widerbeklagte (im Folgenden: Klägerin) führte aufgrund Vertrages vom 25.11.2011 (Anlage K 1/GA Bl. 8 f.) als Nachunternehmerin der Beklagten und Widerklägerin (im Folgenden: Beklagte) an dem von dieser als Generalunternehmerin errichteten Bauvorhaben Neubau von 28 Wohnungen, … die Rohbauarbeiten aus. Mit Schlussrechnungsprüfung vom Dezember 2012 hat die Beklagte die Gesamtwerklohnforderung der Klägerin auf 1.265.835,53 € beziffert. Nach dem Vortrag der Klägerin sind hiervon Abschlagszahlungen in Höhe von 1.073.972,76 € in Abzug zu bringen, die Beklagte geht von solchen von 1.084.988,00 € aus. Unter Berücksichtigung von Bauwesenversicherung und der Bauschildumlage von zusammen 7.595,01 € beziffert die Klägerin ihre derzeitige Restforderung auf Basis des Zahlenwerks der Beklagten auf 184.267,76 E. Zuzüglich eines 10 %-igen Zuschlags für Nebenforderungen verlangt sie von der Beklagten Sicherheitsleistung gemäß § 648 a BGB in Höhe von 202.694,54 €‚ zudem Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 2.534,20 €. Die Beklagte fordert mit ihrer Hilfswiderklage Rückzahlung einer an die Klägerin geleisteten Vorauszahlung auf den Werklohn in Höhe von 98.000,00 €.

Am 13.12.2011 hatten die Parteien telefonisch eine solche Vorauszahlung vereinbart sowie einen Verzicht der Klägerin auf eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB, was die Beklagte am 14.12.2011 schriftlich wie folgt bestätigt hat:

Es wurde vereinbart, dass die Firma … eine Vorauszahlung in Höhe von EUR 100.000,– netto gegen Vorlage einer Vorauszahlungsbürgschaft erhält.

Die Rückführung der Vorauszahlung erfolgt mit der letzten A-Conto-Anforderung der Firma …‚ somit bei Rohbaufertigstellung. Die Firma … erklärt im Gegenzug, dass das Thema Sicherheit nach § 648 a BGB für diese Vertragsobjekte vom Tisch ist. (Anlage B 1 / GA Bl. 54)

Die Klägerin trägt vor: Der von ihr erklärte V[…]


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