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Rechtsanwälte Kotz GbR

Organisationsverschulden bei Beauftragung eines Generalunternehmers durch einen Bauträger

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KG Berlin –  Az.: 7 U 7/13 –  Urteil vom 10.12.2013

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Dezember 2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin – 3 O 438/08 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
A.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Gewährleistungsansprüche aus einem Werkvertrag über die Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser geltend, die im Jahre 1997 an sie übergeben wurden, wobei in erster Linie streitig ist, ob derartige Ansprüche verjährt sind oder ob dies wegen eines Organisationsverschulden nicht der Fall ist.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 18. Dezember 2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin – 3 O 438/08 – Bezug genommen, das dem Beklagten und seiner Streithelferin jeweils am 21. Dezember 2012 zugestellt worden ist. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 11. Januar 2013 Berufung eingelegt und diese am 22. März 2013 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. März 2013 verlängert worden war. Die Streithelferin hat gegen dieses Urteil am 17. Januar 2013 Berufung eingelegt und diese am 18. Februar 2013 begründet.

Der Beklagte trägt vor: Die klägerseits behaupteten und gerichtlich festgestellten Fehler seien zum Einen nicht so schwerwiegend, dass sie den Vorwurf eines dem arglistigen Verschweigen gleichzusetzenden Organisationsverschulden rechtfertigten, zum Anderen für die Klägerin frühzeitig erkennbar gewesen.

Es liege kein Planungsfehler vor. Undichtigkeiten und Mängel an den Balkonen seien bereits seit dem Jahr 2002 gerügt worden. Es sei unstreitig, dass die Bauausführung in Teilen fehlerhaft war; dies rechtfertige aber nicht die Annahme eines dem arglistigen Verschweigen gleichzusetzenden Organisationsverschuldens.

Der Beklagte bestreitet die geltend gemachten Ansprüche auch der Höhe nach.

Die Streithelferin des Beklagten trägt vor: Dem Beklagten sei weder ein der Arglist gleichzusetzenden Organisationsverschulden gemäß § 634a Abs. 3 BGB vorzuwerfen noch können ein[…]


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