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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauvertrag – Nichtunterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Auftraggeber

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Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 1 U 123/13, Beschluss vom 04.04.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 28, vom 10. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. 328 O 55/12) wird durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 28, vom 10. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. 328 O 55/12) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von kan_chana /Shutterstock.com

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns für die Ausführung von Bauarbeiten, hilfsweise eine Entschädigung wegen behaupteten Annahmeverzugs des Beklagten mit einer Nachbesserung.

Der Kläger nahm gemäß seiner Auftragsbestätigung vom 8. Juli 2011 (Anlage K 1) und seiner Nachtragsbestätigung vom 3. September 2011 (Anlage K 2) für den Beklagten an dessen Einfamilienhaus, belegen … in … Hamburg, Sanierungsarbeiten, insbesondere Dachdecker- und Zimmererarbeiten, vor. Nach Ausführung der Bauarbeiten in der Zeit vom 12. August 2011 bis zum 5. Oktober 2011 fand an letzterem Tag eine Abnahmebegehung statt, an der jedenfalls der Kläger, dessen Mitarbeiter, der Beklagte und dessen Lebensgefährtin teilnahmen. Wegen des Ablaufs dieser Abnahmebegehung besteht Streit zwischen den Parteien. Ein Abnahmeprotokoll, in dem der Kläger die Alternative „Abnahme erfolgt ohne sichtbare Mängel“ angekreuzt hatte (Anlage K 3), unterzeichnete der Beklagte nicht.

Am 6. Oktober 2011 stellte der Kläger dem Beklagten eine Rechnung (Anlage K 4), welche unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen mit einer restlichen Werklohnforderung in Höhe von € 31.564,40 endete. Der Beklagte legte mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 (Anlage B 1) „Widerspruch“ gegen diese Rechnung ein, äußerte seine Unzufriedenheit mit den Bauarbeiten und teilte mi[…]


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