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OLG Frankfurt, Az.: 1 U 136/12, Urteil vom 07.05.2014
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.4.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die Beklagte nach einer Rücktrittserklärung auf Rückzahlung des Werklohns für Abdichtungsarbeiten am Keller seines in Frankfurt am Main gelegenen [...] Weiterlesen
“Rücktritt vom Werkvertrag wegen unterbliebener Mängelbeseitigung”