KG Berlin, Az.: 22 U 86/13, Urteil vom 07.04.2014
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 22. März 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin – 2 O 111/12 – teilweise geändert und die Klage auch wegen eines Teilbetrages von 150,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2012 abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil sowie – im Umfang der Zurückweisung der Berufung – das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist ganz überwiegend unbegründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat – der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gemäß § 179 Abs. 1 BGB in Höhe der gemäß §§ 631Abs. 1, 649 S. 2 BGB geschuldeten Vergütung von 3.915 €, die die vertretene Gesellschaft geschuldet hätte, wenn dem Beklagten bei dem Vertragsschluss am 9. Dezember 2010 nicht die erforderliche (alleinige) Vertretungsmacht gefehlt hätte, sowie wegen der Kosten des erfolglosen Prozesses in Höhe von 2.041,89 €, allerdings nur abzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 150,43 €, zu.
1. Zwischen der von dem Beklagten vertretenen GmbH sowie der Klägerin wäre ein wirksamer Vertrag zustande gekommen gewesen.
a) Soweit der Beklagte behauptet, es sei besprochen worden, dass die Auftragsunterzeichnung lediglich der Reservierung von Sendezeiten dienen sollte, kann offen bleiben, ob damit eine Abrede zur Unverbindlichkeit des unterzeichneten Auftrages überhaupt schlüssig vorgetragen ist.
(1) Sowohl im Auftragsformular als auch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (7.1) ist vereinbart, dass Abweichungen oder Ergänzungen der Schriftform bedürfen. Die Schriftform ist zudem für die Änderung dieser Abrede bestimmt (7.1 S. 2 [doppelte Schriftformklausel]). Letzteres kann nicht formlos oder stillschweigend aufgehoben werden, weil andernfalls die Vereinbarung der Einhaltung der Schriftform für die Änderung des Schriftformerfordernisses ihren Sinn verliert (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1289; BGH NJW 2006, 138 [139] unter Hinweis auf BGHZ 66, 378 [381 f.] = NJW 1976, 1395; Senat mit Urteil vom 29. Juni 2009 – 22 U 222/08 – zu II.1.a)aa), bestätigt durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BGH[…]