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Bauvertrag – Erheblichkeit eines Baumangels

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OLG Stuttgart – Az.: 10 U 113/13 – Beschluss vom 03.01.2014

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 02.05.2013, Az. 8 O 17/13 Hä, wird durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 02.05.2013, Az. 8 O 17/13 Hä, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Berufungsstreitwert: 23.770,92 €
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Pressmaster /Shutterstock.com

Die Klägerin macht Gewährleistungsansprüche wegen einer nach ihrer Behauptung mangelhaften Abdichtung der Außenwände des Einfamilienhauses im K. Weg 8 in T. geltend.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes I. Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 02.05.2013, Az. 8 O 17/13 Hä, verwiesen.

Mit diesem Urteil hat das Landgericht Heilbronn die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte seien von den übrigen Bauherren an die Klägerin wirksam abgetreten worden. Unter den Pos. 37 und 39 des Leistungsverzeichnisses sei eine vereinbarte Beschaffenheit zur Abdichtung des Rohbaus enthalten. Auch wenn das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit zu einer Mangelhaftigkeit der Leistung führe, scheide eine Gewährleistungspflicht aus, weil das Fehlen der Eigenschaft für die Tauglichkeit der Leistung ohne Bedeutung sei. Jedenfalls sei eine Nacherfüllung unverhältnismäßig, da ein verbesserter Zustand nicht zu erwarten sei, weshalb der Anspruch auf Nacherfüllung gegen Treu und Glauben verstoße. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil, weil die Berücksichtigung des […]


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