KG Berlin, Az.: 7 U 12/12, Urteil vom 28.05.2013
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.1.2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 35 des Landgerichts Berlin – 35 O 218/10 – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 79.106,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 72% und die Beklagte zu 28% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Entschädigung nach § 642 BGB wegen Bauzeitverzögerungen am Bauvorhaben zur Grundsanierung des Bürogebäudes des D B und der unterirdischen Anbindung an das J, D … /W … in Berlin. Die Klägerin war dabei unter Einbeziehung der VOB/B gemäß Auftrag der Beklagten vom 12.6.2009 mit Arbeiten in drei Bauabschnitten (im Folgenden: BA 1 , BA 2 und BA 3) beauftragt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 20.1.2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 35 des Landgerichts Berlin – 35 O 218/10 – Bezug genommen.
Gegen das ihr am 24.1.2012 zugestellte klageabweisende Urteil hat die Klägerin am 30.1.2012 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 26.4.2012 begründet.
Die Klägerin trägt vor, das Landgericht habe den Sachverhalt fehlerhaft erfasst und ihren Vortrag im Schriftsatz vom 2.12.2011 nebst der ergänzenden baubetrieblichen Aufarbeitung in der Anlage K 9 gänzlich übergangen, in der sie den tatsächlichen Bauablauf dem Sollablauf unter Einbeziehung aller Bauabschnitte gegenübergestellt und Eigenverzögerungen eliminiert habe. Es sei auch differenziert dargestellt worden, welche konkreten Behinderungen welche Verzögerungen zur Folge hatten. Sie habe keine Obliegenheiten zur Kompensation der eingetretenen Verzögerungen missachtet. Unerheblich sei es, dass bei Auftragserteilung noch kein Bauablaufplan vorgelegen habe, der dann auf der Basis der Vertragsfristen erstellt worden sei. Berei[…]