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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verpflichtung des Auftragnehmers zur Fortschreibung der Ausführungsplanung

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OLG Dresden –  Az.: 12 U 877/13 –  Urteil vom 12.11.2013

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Leipzig, Aktenzeichen 01 HK O 2354/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das am 19.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Leipzig, Aktenzeichen 01 HK O 2354/12, und der vorliegende Senatsbeschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem am 19.04.2013 verkündeten Urteil des Landgerichts Leipzig, Aktenzeichen 01 HK O 2354/12, und dem vorliegenden Senatsbeschluss vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 37.077,02 €.
Gründe
I.

Der Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn für die Errichtung verschiedener Brückenbauteile und Stege in der als „G.“ bezeichneten Tropenhalle des … Zoos in Höhe von – zuletzt noch – 37.077,02 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 15.10.2011 und vorprozessualer Mahnkosten in Anspruch.

Die Klägerin gab auf der Grundlage u.a. eines den Bietern im Rahmen der von der Beklagten veranlassten Ausschreibung zur Verfügung gestellten Leistungsverzeichnisses (K6, AS 34 bis 75) am 29.04.2010 (K1, K3, K4, AS 7 bis 18, 20 bis 32) ein Angebot zum Los „Brücken und Stege in der Halle (BT 3)“ ab und erhielt am 03.06.2010 den Zuschlag (K2, AS 19). Gegenstand der übernommenen Bauleistungen war u.a. die Errichtung eines als „Elektrobrücke“ bezeichneten Bauwerks, das – ähnlich einem Weidezaun – elektrisch gesichert sein sollte, um zu verhindern, dass Zootiere, insbesondere Affen, aus der öffentlich zugänglichen Tropenhalle zu den Zoobesuchern auf die Brücke und über diese ins Freie gelangen. Die Arbeiten wurden erbracht und am 23.06.2011 abgenommen (K7, AS 76 bis 78). Nach Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel (K7, AS 79) reichte die Klägerin eine Schlussrechnung (K8, AS 80 bis 85) ein, mit der sie – unter Pos. 98.1.50 – die nunmehr noch streitgegenständlichen „Mehraufwendungen BT Elektrobrücke auf Grund fehlerhafter bauseitiger Ausführungsplanung“ in Höhe von 31.157,16 € netto (zur Zusammensetzung: K14, AS 91 bis 109) geltend machte.

Diesem Nachtrag liegen Kosten zugrunde, die die Klägerin aufgewendet hat, um die Funktionsfähigkei[…]


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