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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dachdeckerarbeiten – Verantwortlichkeit für Anschlüsse zwischen Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten

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OLG Nürnberg, Az.: 13 U 1764/12, Beschluss vom 18.03.2014

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg 5. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

III. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.560 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Rechtsstreit betrifft Vorschussansprüche für die Selbstvornahme einer Mängelbeseitigung.

Symbolfoto: Von TFoxFoto/Shutterstock.com

Der Kläger und seine Ehefrau beauftragten im Jahr 2005 auf der Grundlage eines Einheitspreisangebots den Beklagten mit Zimmerer-, Dachdecker- und Wärmedämmarbeiten am Dach ihres Anwesens. In der Folgezeit kam es zu vom Kläger gerügten Feucht- und Zuglufterscheinungen im Bereich der Dachgauben. Nachdem Mängelrügen mit Fristsetzung zur Nachbesserung erfolglos geblieben waren leitete der Kläger ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren ein. Im Anschluss hieran forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung in Höhe der Klageforderung auf.

Der Kläger hat Werkmängel hinsichtlich der Luft- und Winddichtigkeit, für deren Behebung der als Hauptforderung eingeklagte Betrag erforderlich sei, behauptet.

Der Kläger hat in der ersten Instanz beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.600 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 700,32 € zu bezahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweis Verfahrens vor dem Landgericht Arnberg, Az. 11 OH 694/09, und der notwendigen Kosten für einen Privatgutachter in Höhe von 1.926,43 €.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vor allem eine mangelfreie Werkleistung behauptet. Zur ordnungsge[…]


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