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Bauvertrag – Mängelbeseitigung nach Ablauf einer gesetzten Nachbesserungsfrist

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OLG Karlsruhe – Az.: 13 U 80/12 – Urteil vom 29.11.2013

I. Auf die Berufung der Kläger und des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 27.03.2012 – 8 O 57/12 – wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1.

a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.686,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 13.09.2008 als abrechenbaren Vorschuss auf die Kosten für die Beseitigung der an den Dachgauben des Anwesens H-straße, D. bestehenden Mängel der Gaubenbleche und deren Anschlüsse an die angrenzenden Bauteile zu bezahlen.

b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger einen auch über die Summe von 7.686,00 € hinausgehenden Vorschuss auf die Kosten für die Beseitigung der an den Dachgauben des Anwesens H-Str., D. bestehenden Mängel der Gaubenbleche und deren Anschlüsse an die angrenzenden Bauteile zu bezahlen, falls die Summe von 9.723,83 € zur fachgerechten Beseitigung dieser Mängel an den Dachgauben nicht ausreicht.

2.

a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 15.886,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 13.09.2008 als abrechenbaren Vorschuss auf die Kosten für die Beseitigung der an der luftdichten Ebene der wärmeübertragenden Gebäudehülle im gesamten Ober- und Dachgeschoss des Anwesens H.-Str., D.  bestehenden Mängel zu bezahlen.

b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger einen auch über die Summe von 15.886,83 € hinausgehenden Vorschuss auf die Kosten für die Beseitigung der an der luftdichten Ebene der wärmeübertragenden Gebäudehülle im gesamten Ober- und Dachgeschoss des Anwesens H.-Str., D. bestehenden Mängel zu bezahlen, falls die Summe von 20.100,00 € zur fachgerechten Beseitigung dieser Mängel an der luftdichten Ebene der wärmeübertragenden Gebäudehülle nicht aus- reicht.

3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger weitere 3.332,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit 13.09.2008 zu bezahlen.

4. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.541,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.09.2008 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Kläger und des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Kläger als Gesamtschuldner 27,5 %, der Bekl[…]


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