OLG München, Az.: 9 U 5582/10 Bau, Urteil vom 11.02.2014
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenfeststellungsurteil des Landgerichts München I vom 26.11.2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Ferner trägt die Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens und der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18.10.2011.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.303.727,06 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über gegenseitige Ansprüche aus dem Bauvertrag vom 17./21.09.1999 (Anlagen K 1 und K 2), der von der Klägerin am 03.05.2001 „mit sofortiger Wirkung“ nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B gekündigt wurde (Anlage K 17). Das vorliegende Berufungsverfahren betrifft nur noch die Rechtsfrage, ob für diese Kündigung ein wichtiger Grund bestand.
Die Beklagte sollte zu Einheitspreisen in bergmännischer Bauweise einen 17,5 Kilometer langen Tunnel (Bauabschnitt 3 – „……..“) zur Aufnahme einer Trinkwasserleitung mit einem Durchmesser von 2,20 m errichten. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Die Anfang Mai 2000 begonnenen Arbeiten der Beklagten kamen am 13.07.2000 zum Stillstand. Der bis dahin errichtete Tunnel hatte eine Länge von 109 m. Ursache des Stillstands war das nicht vorhergesehene Auftreten von Rollkieslagen und die dafür fehlende Eignung des eingesetzten Bohrgeräts. Dieses wurde von dem Rollkies verschüttet und musste durch einen eigens angelegten Schacht geborgen werden. Das Baugebiet zwischen ……….liegt am südlichen Rand der „Münchner Schotterebene“.
Der dortige Bodenaufbau ist durch drei Eiszeiten entstanden. Über Ablagerungen aus der Mindeleiszeit liegen Schotter aus der Risseiszeit und darüber Geröll aus der Würmeiszeit. Zwischen […]