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Direktanspruch des Bauunternehmers gegen die Bank des Bauherrn aus einer Finanzierungsbestätigung

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Az.: 5 U 174/13, Beschluss vom 10.04.2014

I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf bis zu 5.000,– € festzusetzen.
Gründe
I.

Mit der Klage im Urkundenprozess vom 11. Februar 2013 beansprucht die Klägerin (ein Bauunternehmen) von der beklagten Bank die Zahlung von 21.536,52 € aus einer „Hauskaufpreis-Finanzierungsbestätigung“ vom 23. Juli 2010. Die Streithelfer (Bauherrn) hatten die Klägerin mit Bauvertrag vom 20. April 2010 beauftragt, ein Einfamilienhaus in H. zum Preis von 255.200,00 € zu errichten. Zur Sicherstellung der Zahlung des Hauskaufpreises erteilte die Beklagte gegenüber der Klägerin am 23. Juli 2010 eine uneingeschränkte und unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung bis zu einem Höchstbetrag von 242.440,00 €. In der Vertragsurkunde ist ein entsprechender Ratenzahlungsplan enthalten. Außerdem enthält die Finanzierungsbestätigung folgende Regelung:

“ … Voraussetzung für jede Zahlung durch uns ist, dass die Firma G. (= Klägerin) schriftlich die Fälligkeit der Zahlung gemäß Zahlungsplan und die vertragsgemäße Erbringung der entsprechenden Leistungen bestätigt. Darüber hinaus hat vor einer entsprechenden Zahlung die schriftliche Zustimmung der Bauherren bei uns vorzuliegen.

Wenn Rechnungen für Bautenstandsraten der Firma G. von den Bauherren nicht anerkannt werden, dann gilt schon jetzt als vereinbart, dass ein Schiedsgutachter, der von der Industrie- und Handelskammer benannt wird, darüber entscheidet, ob die Forderung der Firma G. oder ob die Bauherren zum Einbehalt von Zahlungen berechtigt sind. Die Kosten eines solchen Schiedsgutachtens gehen zu Lasten der Partei, die im Unrecht ist – ggf. anteilsmäßig. Auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage (gemäß §§ 770,[…]


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