LG Hannover, Az.: 11 S 61/12, Urteil vom 13.02.2013
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 24.05.2012 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.931,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz seit dem 25.03.2008 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. [...]