Stellen Sie sich vor: Sie unterschreiben einen befristeten Arbeitsvertrag, der sechs Monate laufen soll – und die Probezeit ist für die gesamte Dauer vereinbart. Klingt das fair? Diese Praxis, bei der die gesamte Befristung zur Probezeit wird, ist weit verbreitet und sorgte oft für Unsicherheit. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht eine wegweisende Entscheidung getroffen, die tausende Arbeitnehmer betrifft und Arbeitgeber zum Umdenken zwingt.
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Eine Probezeit, die genauso lange dauert wie der gesamte befristete Arbeitsvertrag, ist meistens nicht erlaubt und gilt als unwirksam.
- Davon betroffen sind Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen, die eine vollständige Vertragsdauer als Probezeit vereinbart haben.
- Praktisch heißt das: Kündigungen, die sich auf eine solche Probezeit stützen, müssen mit längeren Fristen erfolgen, wenn der Vertrag eine separate Kündigungsmöglichkeit enthält. Andernfalls kann der Vertrag nicht vor Ablauf ordentlich gekündigt werden.
- Hintergrund ist eine neue gesetzliche Regelung, die verlangt, dass die Probezeit angemessen zur Vertragsdauer und Art der Arbeit passt – eine zu lange Probezeit gilt als unfair und ist nicht erlaubt.
- Das Urteil schützt Arbeitnehmer vor zu kurzen Kündigungsfristen bei befristeten Verträgen mit überlanger Probezeit und zwingt Arbeitgeber, klare und faire Vertragsklauseln zu formulieren.
- Wichtig für Betroffene: Wer eine Kündigung in so einem Fall erhalten hat, sollte prüfen lassen, ob die Probezeitvereinbarung wirksam ist, da sich dadurch mehr Schutz ergeben kann. Die Klagefrist gegen eine Kündigung beträgt drei Wochen.
- Das Urteil gilt für befristete Arbeitsverträge, die seit dem 1. August 2022 abgeschlossen wurden, da hier die neue gesetzliche Regelung gilt.
Quelle: Bundesarbeitsgericht (BAG) Az.: 2 AZR 275/23 vom 5. Dezember 2024
Probezeitfalle im Kurzzeitvertrag: Warum die gesamte Befristung als Probezeit meistens tabu ist
Ein neuer Job, ein befristeter Vertrag – für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das der Einstieg in ein Unternehmen. Oftmals beginnt dieser Einstieg mit einer Probezeit. Doch was, wenn diese Probezeit genauso lange dauert wie der gesamte befristete Vertrag? Ist das überhaupt erlaubt? Genau diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aufsehenerregenden Urteil geklärt (Az. 2 AZR 275/23). Die Entscheidung vom 5. Dezember 2024 bringt Klarheit und hat weitreichende Folgen für die Gestaltung von Arbeitsverträgen. Für Arbeitnehmer bedeutet sie mehr Schutz, für Arbeitgeber neue Pflichten bei der Vertragsgestaltung. Tauchen wir ein in einen Fall, der zeigt, wie wichtig die Details im Arbeitsvertrag sind.
Der Fall des Herrn K.: Sechs Monate Vertrag, sechs Monate Probezeit – und dann die Kündigung
Stellen Sie sich Herrn K. vor. Er ist ein erfahrener Kfz-Meister und freut sich über seine neue Stelle als Serviceberater in einem Autohaus. Am 22. August 2022 unterschreibt er seinen Arbeitsvertrag. Die Freude wird jedoch durch eine Klausel getrübt: Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 28. Februar 2023 – also genau sechs Monate. Gleichzeitig steht im Vertrag: „Die Einstellung erfolgt zunächst zur Probe bis zum 28.02.2023.“ Das bedeutet: Die gesamte Vertragslaufzeit ist gleichzeitig Probezeit. Im Vertrag findet sich auch der übliche Satz für die Probezeit: „Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich gekündigt werden.“ Herr K….