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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erhebung von Hundesteuer – „Örtlichkeit“ der Hundesteuer

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VG Frankfurt, Az.: 6 K 2799/12.F, Urteil vom 14.02.2013
Örtliche Radizierung der Hundehaltung
Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Halterin eines Hundes der Rasse Rottweiler. Sie hält diesen Hund im Stadtgebiet der Beklagten. Unter dem 12.03.2009 wurde der Klägerin eine Bescheinigung nach § 19 HundeVO für diesen Hund erteilt.

Symbolfoto: Kzenon/Bigstock

Mit Bescheid vom 21.01.2011 wurde die Hundesteuer nach der Hundesteuersatzung der Beklagten für den Hund der Klägerin für das Jahr 2011 auf 900,00 Euro festgesetzt. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 18.02.2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2012, zugestellt am 25.07.2012, zurück.

Am 24.08.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt umfangreich den bereits im vorangegangenen erfolglosen Eilverfahren gehaltenen Vortrag hinsichtlich der nach ihrer Auffassung rechtswidrig überhöhten Besteuerung ihres Hundes und vertritt ergänzend die Auffassung, die von der Beklagten erhobene Hundesteuer sei nicht von Artikel 105 Abs. 2a GG gedeckt, weil es sich nicht um eine „örtliche“ Steuer im Sinne dieser Vorschrift handele.

Die Klägerin beantragt, den Abgabenbescheid der Beklagten vom 21.01.2011, soweit darin ein Hundesteuerbetrag von mehr als 90,00 Euro festgesetzt wird, sowie den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid vom 20.07.2012 aufzuheben und die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Steuererhebung und verweist auf die einschlägige Rechtsprechung der Kammer, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gema[…]


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