LG Saarbrücken, Az.: 14 O 35/17, Urteil vom 27.09.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer Pflichtverletzung hinsichtlich eines Erbvertrags.
Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten. Durch notariellen Vertrag mit der Urkundsnummer … vom 19.07.2002 des Notars … in … schloss die Klägerin mit ihren Eltern, der Beklagten und deren am 10.09.2008 verstorbenen Ehemann Herrn …, einen Erbvertrag. In diesem Erbvertrag setzten sich die Eltern der Klägerin gegenseitig als alleinige unbeschränkte Erben ihres ganzen Vermögens ein. Als Erbin des bzw. der Letztversterbenden und für den Fall des gleichzeitigen Ablebens setzten die Eheleute ihre Tochter – die Klägerin – ein. Die Klägerin verzichtete gleichzeitig mit Wirkung zulasten ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Abkömmlinge auf den gesetzlichen Pflichtteil am Nachlass des erstversterbenden Elternteils. Darüber hinaus verpflichteten sich die Eheleute … bzw. der Überlebende von Ihnen, insbesondere im Hinblick auf den Pflichtteilsverzicht der Tochter, über ihren Immobiliennachlass nicht ohne Zustimmung der Tochter zu verfügen.
Der Erbvertrag hat unter Ziffer 8. Den folgenden Wortlaut:
„Darüber hinaus, insbesondere im Hinblick auf den vorstehenden Pflichtteilsverzicht der Tochter, verpflichten sich beide Eheleute … die bzw. der Überlebende von Ihnen, über ihren Immobiliennachlass nicht ohne Zustimmung der Tochter zu verfügen, d. h. insbesondere nicht zu verkaufen, zu verschenken, zu vertauschen und nicht grundbuchmäßig zu belasten, widrigenfalls sie in Geld schadensersatzpflichtig würden.
Eine grundbuchmäßige Sicherung, etwa in Verbindung mit einer Verpflichtung zur lebzeitigen Immobilienübertragung auf die Tochter unter Nießbrauchsvorbehalt mit Vormerkung, wird allseits wegen des familiären Verhältnisses und aus Kostengründen nicht gewünscht. Alle Beteiligten nehmen diese schuldrechtlichen Vereinbarungen gegenseitig vertraglich bindend an. Sie bestanden auf den vorstehenden Beurkundungen und wurden vom Notar über die Bindungswirkung eingehend informiert.“