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Partnerschaftsvermittlungsvertrag: Fristlose Kündigung und unwirksame AGB

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LG Hannover, Az.: 11 S 61/12, Urteil vom 13.02.2013

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 24.05.2012 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.931,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz seit dem 25.03.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 06.02.2008 einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag ab (Anlage K1, Bl. 9). Der Kläger leistete eine Anzahlung von 2.000,00 Euro. Mit Schreiben vom 11.02.2008 kündigte der Kläger den Vertrag per Einschreiben unter der Anschrift der Beklagten … . Dieses Einschreiben wurde von der Beklagten nicht abgeholt und ging an den Kläger zurück.

In diesem Rechtsstreit verlangt der Kläger die Rückzahlung von 1.931,72 Euro mit der Begründung, dass der Vertrag insgesamt nur 3 Tage gedauert habe.

Symbolfoto: Nicoleta Ionescu/Bigstock

Das Amtsgericht Hannover hat die Klage durch Urteil vom 24.05.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Einschreiben vom 11.02.2012 der Beklagten nicht zugegangen sei und den Vertrag deshalb nicht beendigt habe. Beendet worden sei der Vertrag erst durch späteres anwaltliches Schreiben vom 18.03.2012. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte Leistungen im Wert der Anzahlung erbracht.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 540 ZPO verwiesen wird, soweit davon nicht die folgenden Ausführungen abweichen, ist seitens des Klägers Berufung eingelegt worden.

Er beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 1.931,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2008 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 343,26 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache auch im Wesentlichen Erfolg.

Denn das Amtsgericht ist unzutreffend davo[…]


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