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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigungserklärung gegenüber mehreren Mietern

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AG Schöneberg, Az.: 2 C 318/12, Urteil vom 14.02.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.
Tatbestand
Mit schriftlichem Vertrag vom 5.3.1992 vermietete die damalige Eigentümerin an die Mutter der Beklagten, Frau …….und ………die Wohnung im zweiten Obergeschoss rechts, Vorderhaus,…… in B.. § 20 Ziffer 2 des Vertrages enthält folgende Regelung: „Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. … Die Mieter bevollmächtigen sich hiermit gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen und zwar unter gegenseitiger Befreiung von den Beschränkungen des § 16 BGB dies gilt nicht für die Kündigung eines Mieters. Nach dem Tode von Herrn J. wurde dasMietverhältnis mit Frau S. allein fortgesetzt. Frau S. verstarb am 7.1.2012. Die Beklagte ist mit ihrer Schwester, Frau C.P., nach dem Erbschein des Amtsgerichts Schöneberg vom 24.4.2012 Erbin.

Foto: style-photographs/Bigstock

Mit Schreiben vom 29.2.2012, welches allein an die Beklagte adressiert war und sich an: „Sehr geehrte Damen und Herren“ richtete, erklärte die Klägerin die Kündigung des Mietverhältnisses gemäß dem Sonderkündigungsrecht nach § 563 BGB. Das Schreiben wurde der Beklagten persönlich übergeben. Dabei wurde ein handschriftlicher Vermerk auf das Schreiben gesetzt, der folgenden Inhalt hatte: „am 29.2.2012 erhalten: Diese Kündigung wird umgehend an die Schwester, Frau …. weiter geleitet.“ Diesen Vermerk hat die Beklagte gegengezeichnet. Am

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Herausgabe der Wohnung geltend.

Die Klägerin ist der Meinung, dass die Kündigung wirksam sei und das Mietverhältnis mit der Beklagten als Erbin beendet habe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die von ihr innegehaltenen Mieträume in dem Hause……., Vorderhaus, zweites Obergescho[…]


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