AG Brandenburg, Az.: 31 C 68/16, Urteil vom 28.09.2018
1. Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, aufgrund der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2013 vom 16.04.2015 für ihre Wohnung unter der Anschrift … Straße … an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1,39 Euro zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kläger zu 1.) und 2.) haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.564,32 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die rechtsschutzversicherten Kläger zu 1.) und 2.) begehren als Mieter hier die negative Feststellung hinsichtlich der Zahlungsansprüche der Beklagten als Vermieterin aus den sich aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 ergebenden Nachforderungen sowie die Neuberechnung der Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 nach Maßgabe der von ihnen – den Klägern – hier nunmehr begehrten Anforderungen.
Die rechtsschutzversicherten Kläger sind Mieter, die Beklagte ist Vermieterin einer 5-Zimmer-Wohnung mit ca. 110 m² Wohnfläche, gelegen im 1./2. OG links des Objekts … Straße … in ….
In diesem Objekt befindet sich auch ein gewerblicher Mieter (d.h. eine …filiale). Zudem befindet sich im Kellergeschoss dieses Objekts eine Tiefgarage mit Kfz-Stellplätzen, welche die Beklagte/Vermieterin unstreitig auch an nicht in diesem Objekt wohnende dritte Personen vermietet hat. Die Kläger haben einen derartigen Kfz-Stellplatz unstreitig jedoch nicht mit angemietet.
Mit Schreiben vom 13.02.2013 für das Jahr 2011, vom 03.12.2013 für das Jahr 2012, vom 16.04.2015 für das Jahr 2013 und vom 10.11.2015 für das Jahr 2015 sowie – während des hiesigen Verfahrens – mit Schreiben vom 23.08.2016 für das Jahr 2015 und vom 31.03.2017 für das Jahr 2016 rechnete die Beklagte über die Betriebs- und Heizkosten für diese jeweiligen Kalenderjahre gegenüber den Klägern ab.
Die Abrechnungen für die Jahre 2011 und 2014 ergaben zu Gunsten der Kläger Guthabens-Beträge in Höhe von 137,61 Euro und 255,26 Euro.