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Veräußerung von Kirchenvermögen – Auflassungsvormerkung und kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung

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Das Grundbuchamt zögerte, als eine Ordensprovinz Wohnungseigentum veräußern wollte und die Eintragung beantragte. Braucht die Kirche für solche Transaktionen im Grundbuch wirklich eine besondere Genehmigung? Diese spannende Frage klärte nun das Oberlandesgericht Hamm. Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 W 14/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 20.02.2025
  • Aktenzeichen: 15 W 14/24
  • Verfahrensart: Grundbuchverfahren (Beschluss)
  • Rechtsbereiche: Grundbuchverfahren, Kirchenrecht

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die eingetragenen Eigentümer eines Grundstücks, eine Miterbengemeinschaft bestehend unter anderem aus einer Ordensprovinz und einer Kirchengemeinde, verkauften das Eigentum an einen Käufer und beantragten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Das Grundbuchamt beanstandete unter anderem das Fehlen einer kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung für die Ordensprovinz. Dagegen legten die am Verkauf Beteiligten Beschwerde ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die veräußernde Ordensprovinz der römisch-katholischen Kirche eine Kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung nach kirchlichem Recht benötigte, um die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch zu ermöglichen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts auf, soweit sie das Fehlen einer kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung für die Ordensprovinz beanstandeten.
  • Begründung: Das Gericht prüfte das maßgebliche kirchliche Recht (CIC und Eigenrecht des Ordens) und stellte fest, dass eine übergeordnete kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung nur bei Überschreitung bestimmter Wertgrenzen erforderlich sei. Da der Verkaufswert des Rechtsgeschäfts diese Schwellen nicht erreichte, war für die Ordensprovinz keine Genehmigung nötig.
  • Folgen: Die Entscheidung bedeutet, dass die beantragte Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden kann, ohne dass für die Ordensprovinz eine kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung beigebracht werden muss.

Der Fall vor Gericht


OLG Hamm: Verkauf von Wohnungseigentum durch Ordensprovinz – Keine kirchenaufsichtliche Genehmigung für Grundbucheintrag erforderlich (Az. 15 W 14/24)

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss vom 20. Februar 2025 (Az.: 15 W 14/24) entschieden, dass für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Käuferin eines Wohnungseigentums keine kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung erforderlich ist, wenn die verkaufende Partei eine Ordensprovinz der römisch-katholischen Kirche ist und der Verkaufswert bestimmte interne kirchenrechtliche Grenzen nicht überschreitet. Diese Entscheidung klärt eine wichtige Frage im Zusammenspiel von staatlichem Grundbuchrecht und kirchlichem Vermögensverwaltungsrecht.

Ausgangslage: Verkauf von Wohnungseigentum durch Ordensprovinz als Miteigentümerin

Den Ausgangspunkt des Verfahrens bildete der Verkauf eines Wohnungseigentums. Vier eingetragene Eigentümer, darunter als Miteigentümerin eine Ordensprovinz der römisch-katholischen Kirche (strukturiert als Körperschaft des öffentlichen Rechts, KdöR), veräußerten dieses Eigentum mit einem notariell beurkundeten Vertrag vom 20. Juni 2023. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 180.000 Euro. Im Kaufvertrag bewilligten und beantragten die vier Verkäufer die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch zugunsten der Käuferin….


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