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Aktiengesellschaft: Anspruch auf Rückzahlung von Gewinnausschüttungen

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LG Hamburg, Az.: 402 HKO 24/12, Urteil vom 15.02.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung von Gewinnausschüttungen.

Die Klägerin ist eine Treuhandgesellschaft, die Beklagte war einer ihrer Aktionäre. Die Beklagte hat für die Geschäftsjahre 2002 bis 2008 Gewinnausschüttungen erhalten.

Die Klägerin ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft. Ihr Grundkapital ist in 600 Stück vinkulierte Namensaktien mit einem Nennbetrag von je 500 € eingeteilt.

Das Kommanditkapital der Beklagten, einer Kommanditgesellschaft, besteht aus einem einzigen Kommanditanteil mit einer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme von 18.000.000 €. Am 14.1.2002 ist die .. als alleinige Kommanditistin im Handelsregister eingetragen worden. Am 12.12.2006 wurde im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach A. Bank ltd. die., eingetragen, am 18.1.2008 die Umfirmierung in.. Am 29.4.2009 wurde die Sonderrechtsnachfolge nach der W. G. KG auf die gesellschaft mbH, Hamburg, und am 19.8.2009 die Sonderrechtsnachfolge nach der B. B…gesellschaft mbH auf die …., in das Handelsregister eingetragen (Anlage K 1).

Symbolfoto: liravega/Bigstock

Mit Schreiben vom 7.10.2005 (Anlage K 2) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Klägerin gehöre.

Mit Schreiben vom 11.10.2005 (Anlage K 3) teilte die ….. der Klägerin mit, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Klägerin gehöre. Die Beteiligung werde unmittelbar von der Beklagten gehalten, welche von der …abhängig und diese von der . Bank . abhängig sei, welche von der …abhängig sei.

Mit Schreiben vom 25.11.2005 (Anlage K 4) korrigierte die ….. ihre Mitteilung vom 11.10.2005 (Anlage K 3) dahin, dass die Beklagte von der A. Bank Limited abhängig, diese von der……, diese von der ………abhängig sei.

Am 20.4.2009 ging der Klägerin ein Schreiben der ………….Gruppe Kommanditgesellschaft auf Aktien zu, wonach dieser mehr als der vierte Te[…]


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