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Entstehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs – Voraussetzungen

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 8 Sa 2006/12 und 8 Sa 2020/12, Urteil vom 15.02.2013

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 23.08.2012 – 2 Ca 333/12 – teilweise dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 644,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2012 zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben bei einem Streitwert von 4.258,48 EUR der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben bei einem Streitwert von 3.385,20 EUR der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.

III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit seine Berufung in Höhe von 483,60 EUR nebst Zinsen (Abgeltung weiterer 12 Urlaubstage für das Jahr 2010)
Tatbestand
Die Parteien streiten nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 29. Februar 2012 zuletzt noch über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers für die Jahre 2009 bis 2012.

Der Kläger, der bei der Beklagten seit dem 1. März 2009 zu einem Bruttomonatsentgelt von 873,28 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche unter Vereinbarung eines jährlichen Urlaubsanspruchs von 30 Tagen beschäftigt war, war seit dem 8. Oktober 2009 dauerhaft arbeitsunfähig krank, seit dem 22. Februar 2010 als schwer behinderter Mensch anerkannt und erhielt ausweislich des Rentenbescheids vom 8. April 2011 (Anlage K6, Bl. 31 – 32 d. A.) rückwirkend seit dem 1. November 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Symbolfoto: zolnierek/Bigstock

Dem Kläger standen für das Jahr 2009 noch neun Urlaubstage, für das Jahr 2010 einschließlich eines anteiligen Urlaubs aufgrund der Schwerbehinderung 34 Urlaubstage, für das Jahr 2011 insgesamt 35 Urlaubstage und für das Jahr 2012 insgesamt sechs Urlaubstage zu, deren Abgeltung er mit der am 16. März 2012 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) erhobenen, der Beklagten am 22. März 2012 zugestellten Klage in Höhe von 3.385,20 EUR brutto nebst Zinsen geltend gemacht hat. D[…]


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