AG Brandenburg, Az.: 31 C 183/17, Urteil vom 28.09.2018
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 273,70 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2016 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 72 % zu tragen. Der Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 28 % zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird bis zum 16.04.2018 auf 4.926,60 Euro, seit dem 17.04.2018 auf 821,10 Euro, ab dem 05.06.2018 auf 547,40 Euro und seit dem 03.09.2018 auf nur noch 273,70 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da eine Berufung gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 29.07.2003, Az.: VIII ZB 55/03, u.a. in: NJW-RR 2003, Seiten 1504 f.; BGH, Beschluss vom 31.10.1991, Az.: IX ZR 171/91, u.a. in: BGHR ZPO § 91a Abs. 1 S 1 Streitwert 2; BGH, Beschluss vom 28.11.1990, Az.: VIII ZB 27/90, u.a. in: NJW-RR 1991, Seiten 509 f.; KG Berlin, Beschluss vom 12.11.2009, Az.: 8 W 91/09, u.a. in: RVGreport 2010, Seiten 118 f.; LG Stendal, Beschluss vom 07.10.2005, Az.: 25 T 165/05, u.a. in: JurBüro 2006, Seite 39; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 511 ZPO, Rn. 27), weil das Gericht in diesem Rechtsstreit in der Hauptsache aufgrund der teilweisen Klagerücknahme und der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits mit dem hiesigen Urteil nur noch über den nicht berufungsfähigen restlichen Teil der Hauptsache und über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden hat, die Rechtssache im Übrigen auch keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung eines Berufungsgerichts ebenso nicht erfordert und zudem die Parteien jetzt durch das Urteil auch in der Hauptsache nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert sind.
Entscheidungsgründe
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Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 29a ZPO.
Die zulässige[…]