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Beseitigung eines Geh- und Fahrrecht behindernden Pfosten

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Teilweises Erlöschen der Grunddienstbarkeit nach Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung der ein Geh- und Fahrrecht behindernden Pfosten
AG Saarbrücken, Az.: 121 C 258/12 (09), Urteil vom 14.03.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerseite.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagtenseite vorläufig vollstreckbar. Der Klägerseite wird nachgelassen, die vorläufige Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagtenseite leistete zuvor Sicherheit i.H.d. jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um ein Fahrrecht für PKW.

1. Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks …, im Grundbuch von … Bl. … eingetragen in Flur 4, Parzellen Nr. 157/10 und 568/158. Sie wurde im Juli 2009 als Eigentümerin eingetragen. Die Beklagten sind Eigentümer der Grundstücke Flur 4, Flurstück Nr. 157/14 und 157/16, eingetragen im Grundbuch von W…, Bl. … Bei Lasten und Einschränkungen ist dort nachfolgender Wortlaut eingetragen:

„Der jedesmalige Eigentümer der zur Zeit dieses Vermerks in Bl. 644 eingetragenen Parzelle Flur 4, Nr. 444/157 ist berechtigt, den auf dem dienenden Grundstück befindlichen Weg zum Gehen und Fahren zu benutzen, um von der … auf das herrschende Grundstück zu gelangen und umgekehrt. Eingetragen gem. Bewilligung vom 21.09.1913; am 08.10.1913; übertragen.“

Das Geh- und Fahrrecht war damals eingetragen worden, um einem damals auf dem herrschenden Grundstück belegenen landwirtschaftlichen Betrieb den Zuweg u.a. mit Fuhrwerken zum öffentlichen Wegenetz über die (heute so benannte) … Straße zu ermöglichen. Dieser Betrieb wurde bereits vor 50 bis 60 Jahren endgültig eingestellt. Die Parzelle 444/157 wurde zudem anderweitig durch die … Straße erschlossen.

Symbolfoto: SkyNext/Bigstock

Auf dem Grundstück der Beklagten stehen seit Jahr und Tag, wenigstens aber seit 37 Jahren, Pfosten, welche die Durchfahrt mit einem zweispurigen Fahrzeug wie etwa einem Auto unmöglich machen. Das herrschende Grundstück Flur 4 Nr. 444/157 existiert in dieser Form heute nicht mehr. Durch[…]


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