AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 21 C 192/11, Urteil vom 15.02.2013
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.744,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 45,34 EUR seit dem 6.05.2010, aus jeweils 577,00 EUR seit dem 4.06.2010 und dem 6.07.2010, aus 402,90 EUR seit dem 5.08.2010 sowie aus 142,47 EUR seit dem 3.09.2011 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 8 % und der Beklagte 92%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine Wohnung in der K-Str. 1 in 12105 Berlin ab dem 31.08.2007. Die Miete betrug insgesamt 899,00 EUR und setzte sich aus 711,00 EUR Nettokaltmiete, 73,00 EUR Heizkostenvorauszahlung und 115,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung zusammen.
Mit Schreiben vom 6.11.2009 rechnete die Klägerin die Betriebs- und Heizkosten 2008 ab, forderte eine Heizkostennachzahlung in Höhe von 674,61 EUR, erhöhte die Heizkostenvorauszahlungen auf 129,00 EUR und forderte somit eine Gesamtmiete in Höhe von 955,00 EUR ab dem 1.01.2010. Die Heizkostennachforderung wurde von der Arbeitsagentur in Höhe von 365,43 EUR beglichen.
Symbolfoto: Demkat/BigstockMit Schreiben vom 18.12.2009 teilte der Beklagten der Klägerin mit, dass die Fenster zugig und undicht seien und das Badezimmerschloss nicht mehr schließe.
Die Miete für Dezember 2009 zahlte der Beklagte nur in Höhe von 639,90 EUR, für Januar 2010 nur in Höhe von 719,20 EUR. Die Mieten Februar und März 2010 zahlte er zunächst gar nicht.
Seit Ende Februar 2010 konnte die Temperatur des Backofens nicht mehr geregelt werden, was der Beklagte der Klägerin mit Email vom 1.03.2010 mitteilte.
Mit Schreiben vom 16.03.2010 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos wegen eines Mietrückstandes für Februar und März 2010 in Höhe von jeweils 95[…]