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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweislast in Filesharing-Fällen

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AG München, Az.: 111 C 13236/12, Urteil vom 15.03.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 903,80 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadenersatz und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen des Angebots des Filmwerks der Klägerin „Totally sick porn #1“ in einer Internettauschbörse.

Symbolfoto: Gajus/Bigstock

Am 09.04.2011 um 23:36:47 Uhr wurde über die IP-Adresse …, die zu diesem Zeitpunkt dem geschäftlichen Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war, eine Datei mit dem Hashwert „5cf3cb809d89fee0e79f5983161a443cef6d5e61″in einem Torrent-Netzwerk zum Download angeboten. Unstreitig ist diese Datei nicht der streitgegenständliche Film „Totally sick porn #1″, sondern eine sog. Torrent-Datei. Sie enthält“ nur eine weitere Datei mit dem streitgegenständlichen Film in der Weise, dass die Torrentdatei lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads angibt.

Die Klägerin trägt hierzu vor, zum o. g. Zeitpunkt sei ihr Filmwerk „Totally sick porn #1“ vom Internetanschluss des Beklagten zugänglich gemacht worden. Dabei nimmt der Kläger mit seiner Anspruchsbegründung Bezug auf eine als Anlage K3 beigefügte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der von der Klägerin beauftragten Ermittlungsfirma … Information Technologies GmbH (nachfolgend …).

Dort heißt es unter Ziff. 2 auszugsweise: „Ich bestätige, dass gemäß anliegender Anlage mit der Bezeichnung ASt 1, welche ich zum Inhalt meiner eidesstattlichen Versicherung mache, im Internet zu den in der Liste genannten Zeitpunkten, über die jeweils dort genannten IP-Adressen, die zu diesen Zeitpunkten der … AG zugeordnet waren, das jeweils aufgeführte Werk zum Herunterladen bereitgestellt wurden und auch heruntergeladen wurden.“

Unter Ziff. 3 ist dort ausgeführt: „Durch einen visuellen sowie akustischen Verg[…]


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