Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachforderungen aus korrigierter Betriebskostenabrechnung nach Abrechnungsablauffrist

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Berlin, Az.: 65 S 318/12, Urteil vom 15.02.2013
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 24.05.2012 – 9 C 170/11 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.196,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 84,82 € seit dem 06.05.2008, 05.06.2008, 04.07.2008, 05.08.2008, 04.09.2008, 07.10.2008, 06.05.2009, 05.06.2009, 04.07.2009, 04.09.2009, 06.10.2009, 05.11.2009 und 04.12.2009 sowie

aus jeweils 34,75 € seit dem 05.11.2008 und seit dem 06.01.2009,

aus jeweils 243,64 € seit dem 04.12.2008, 05.02.2009 und seit dem 05.03.2009 und

aus 293,71 € seit dem 04.04.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Beklagte 73 % und die Klägerin 27 % zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Beklagte 77 % und die Klägerin 23 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Foto: Garsya/Bigstock

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist in der Sache teilweise erfolgreich.

Die Klägerin hat nur einen Anspruch in Höhe von 2.196,79 € für restliche Mieten im Zeitraum zwischen Mai 2008 und Dezember 2009 nebst Zinsen gemäß § 535 Abs. 2 BGB gegenüber dem Beklagten.

Ohne Erfolg wird die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Die geltend gemachten Ansprüche sind wirksam an die Klägerin gemäß § 398 BGB abgetreten worden. In der Abtretungsvereinbarung im Teil E des Service-Garantievertrags (Spreeviertel) zwischen der Veräußerin und der Klägerin sind in § 4 Satz 1 die abzutretenden Forderungen ausreichend bestimmt mit „alle Forderungen“ bezeichnet worden. Daran ändert nichts, dass im folgenden Satz „insbesondere das Recht auf Verwendung der Mietsicherheiten bei Zahlungsverzug bei Miete und Nebenkosten“ gehöre. Die Einleitung durch die Formulierung „insbeso[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv