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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigungsausschlussklausel in Formularmietvertrag – Zulässigkeit

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LG Kiel, Az.: 1 S 129/12, Urteil vom 15.03.2013

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 18.04.2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil des Amtsgerichts Norderstedt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt die Zahlung rückständiger Mieten für November 2010 (Rest) bis einschließlich Februar 2011.

Foto: TeroVesalainen/Bigstock

Die Parteien waren seit Mai 2006 durch einen Mietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss rechts Hause F. 49 in N. verbunden (Anlage B 6, Bl. 58-64 d. A.). Am 17./20. Juli 2009 schlossen sie ab 1. August 2009 einen neuen Mietvertrag über eine ebenso große 3-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss rechts Hause F. 17 in N. (Anlage K 1, Bl. 4-15 d. A.). Dieser Mietvertrag enthielt – anders als der vorangegangene Mietvertrag – unter § 2 „Mietzeit“ folgenden Kündigungsausschluss:

„Die Kündigung ist jedoch für beide Parteien frühestens zum 28.02.2011 zulässig. (Die ordentliche Kündigung kann höchstens für den Zeitraum von 4 Jahren ausgeschlossen werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Vertragsabschlusses und nicht der Mietbeginn.)“

§ 3 verweist hinsichtlich des außerordentlichen Kündigungsrechts auf die gesetzlichen Bestimmungen.

Vor Abschluss des Mietvertrages hatte der Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge S., den Beklagten mitgeteilt, dass Sanierungsarbeiten an den Häusern im F. geplant seien. Die Einzelheiten dieser Mitteilung sind streitig.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 (Anlage B 2, Bl. 46-52 d. A.) teilte die Klägerin den Beklagten das konkrete Ausmaß der Sanierungsarbeiten mit. Danach sollten die Häuser außen (z. B. Fassade, Fenster) und innen (z. B. Bäder, Küchen) umfangreich saniert werden, zudem sollten die Balkone abgestemmt und durch neue ersetzt sowie auf die Dächer ein Staffelgeschoss gebaut werden. Die Arbeiten sollten insgesamt vom September 2009 bis Juni 2010 dauern.

In der Folgezeit begann die Klägerin mit den Maßnahmen, so dass die Anlage sich zur Großbaustelle entwickelte. Das fü[…]


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