OLG Hamm, Az.: I-20 U 222/15, Beschluss vom 15.01.2016
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus seiner Hausratversicherung unter Geltung der VHB der Beklagten wegen eines versuchten, bedingungsgemäß versicherten Einbruchsdiebstahls geltend, bei dem drei einflügelige Terrassentüren im Wohnzimmer und ein zweiflügeliges Fenster im Schlafzimmer beschädigt wurden.
Zwischen den Parteien ist die Höhe der notwendigen Reparaturkosten streitig. § 27 Abs. 1 Nr. 1 lit. b VHB regelt unter anderem:
„Ersetzt werden im Versicherungsfall bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung […] bei Eintritt des Versicherungsfalls […].
Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sog. Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.“
Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Kostenzusage zur Erneuerung des Schlafzimmerfensters und der linken Terrassentür im Wohnzimmer und zahlte dem Kläger 1.688,05 EUR aus. Die mittlere und rechte Terrassentür im Wohnzimmer wurde repariert.
Der Kläger begehrt nunmehr Zahlung zum einen über den für die Erneuerung des Schlafzimmerfensters und der linken Terrassentür gezahlten Betrages hinaus mit der Begründung, dieser sei zu gering bemessen. Zum anderen verlangt er Kostenersatz zur Erneuerung der mittleren und rechten Terrassentür, da die Schäden durch die Reparatur nicht hinreichend beseitigt worden seien. Weiter werden vorgerichtliche Sachverständigenkosten geltend gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen zur Akte gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 22.10.2015 (GA 189-193), insbesondere auch wegen der konkret gestellten Anträge, verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen, insbesondere aus folgenden Gründen:
Im Hinblick auf die Reparaturkosten für die Erneuerung des Schlafzimmerfensters und der linken Terrassentür seien nach dem eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten 147,83 EUR mehr zu zahlen, nicht a[…]