Vorläufige Deckungszusage bei Versicherungen
Wenn ein Mensch mit einem Versicherungsgeber einen Vertrag abschließt, dann ist die Frage des Beginns von dem Versicherungsschutz ganz besonders interessant. Diesbezüglich gibt es naturgemäß in dem Vertrag entsprechende Angaben, doch es gibt auch Fälle, in denen die explizite Angabe des Beginns von dem Versicherungsschutz fehlt. Für diesen Fall ist es ganz besonders wichtig zu wissen, dass es einen Regelfall auf der Basis einer gesetzlichen Regelung gibt.
In der gängigen Praxis bedeutet dies, dass der Versicherungsschutz um genau Mitternacht des betreffenden Tages beginnt. Ein rechtlich verbindlicher und wirksamer Vertragsabschluss zwischen den beiden Parteien wird jedoch hierfür vorausgesetzt. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, von der gesetzlichen Regelung per Vertragsklausel abzuweichen. Diese Möglichkeit kann sowohl der Versicherungsgeber als auch der Versicherungsnehmer nutzen.
Der abweichende Versicherungsbeginn
Eine vorläufige Deckungszusage bei Versicherungen – Die vorläufige Deckung bei einem Versicherungsvertrag ist ein Vertragsverhältnis im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes. Hierbei erhält der Versicherte einen Versicherungsschutz schon vor Zahlung der ersten Prämie. Übliche Anwendung findet dieses insbesondere bei gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, wie etwa der Kfz-Haftpflichtversicherung. Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock
Im § 2 Absatz 1 des VVG wird geregelt, dass eine sogenannte Rückwärtsversicherung möglich ist. Unter dem Begriff Rückwärtsversicherung wird der Fall verstanden, an welchem ein Versicherungsbeginn vor dem eigentlichen Abschluss des Versicherungsvertrages angesetzt ist. Der Fall der Rückwärtsversicherung muss jedoch ausdrücklich in schriftlicher Form zwischen den beiden Parteien einvernehmlich vereinba[…]