LG Dortmund, Az.: 2 O 209/14, Urteil vom 14.01.2016
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.882,50 EUR (in Worten: elftausendachthundertzweiundachtzig 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23.04.2014 und weitere 958,19 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am ……..1940 geborene Kläger unterhielt bei der Beklagten seit 06.07.2007 eine Unfallversicherung. Vereinbart wurde u. a. seit 01.07.2011 eine Invaliditätsleistung von 339.500,00 EUR mit 350 % Progression. Grundlage waren die Versicherungsscheine vom 18.07.2007 (Anlage K 1) und 21.04.2011 (Anlage K 2) sowie die C AUB 99.
Am 27.02.2012 stürzte der Kläger beim Skifahren auf die linke Schulter. Mit Schreiben vom 29.05.2013 (Anlage K 6) meldete der Kläger Invaliditätsansprüche an. Nach Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Orthopädie H vom 15.08.2013 (Anlage K 7) erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 22.08.2013 (Anlage K 8) eine unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes von 1:20 an und zahlte 11.882,50 EUR an den Kläger. Weitere Leistungen lehnte sie mit Schreiben vom 21.02.2014 (Anlage K 11) ab.
Der Kläger behauptet, Unfallfolge sei neben der unstreitigen Bursitis (Schleimbeutelentzündung) eine Rotatorenmanschettenruptur mit Abriss des Musculus Supraspinatus. Die unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigung betrage 3:20 Armwert.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.765,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 23.04.2014 und 1.242,84 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Rotatorenmanschettenläsion sei Folge einer altersbedingten, knöchernen Engpasssymptomatik und keine Unfallfolge.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen und mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. L. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten vom 10.05.2015 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2016 verwiesen.
Entscheidungsgründe