Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 13/15, Urteil vom 13.01.2016
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.02.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 73/14 – wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die klagende GmbH verlangt von der Beklagten Leistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag.
Versicherungsnehmerin des im Jahr 2004 abgeschlossenen Vertrags (siehe „Versicherungsschein zur Gruppen-Unfallversicherung“ Nr. U…3749 vom 16.04.2004, Anlage K1, Anlagenband) ist die Klägerin, versichert wurden in einer „Gruppe 1“ zwei – im Vertrag nicht namentlich bezeichnete – Personen, darunter unstreitig der (alleinige) Geschäftsführer der Klägerin, Herr G. W..
Dem Vertrag wurden die „Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94) mit Top-Deckung“ der Beklagten zu Grunde gelegt (Anlage K2, im Folgenden: AUB).
In § 7 Abs. 1 AUB heißt es:
„Invaliditätsleistungen
Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Leistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. […].
Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.“
In § 12 AUB sind „Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen“ geregelt:
„I. Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), so steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht dem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
[…]“