LG Hamburg, Az.: 332 O 257/15, Urteil vom 11.12.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Auslandsreise-Krankenversicherung mit der Beklagten.
Der Kläger unterhielt für sich und seine Ehefrau vom 14.01.2008 bis zum 13.01.2015 bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. 4…3 eine Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif RKJ 05.
Neben seinem Hauptwohnsitz in Deutschland unterhielt der Kläger einen weiteren Wohnsitz auf Ibiza (Spanien). Die vereinbarten AVB/RKJ 05 (im Folgenden: „AVB“) sahen in § 1 Abs. 1 und 4 AVB vor, dass Versicherungsschutz für versicherte Personen besteht, die sich im Rahmen einer Reise nur vorübergehend im Ausland aufhalten und Ausland in diesem Sinne nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist sowie das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat.
Für den Zeitraum vom 12.05.2014 bis 22.05.2014 buchte der Kläger mit seiner Tennismannschaft einen Pauschalurlaub auf Mallorca. Während dieses Aufenthalts erlitt der Kläger am 18.05.2014 einen Herzinfarkt, infolge dessen er dort stationär im Krankenhaus behandelt wurde. Insgesamt entstanden hierdurch Kosten in Höhe von 40.733,57 EUR, von denen die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers 7.460,62 EUR übernahm, so dass insoweit ein Betrag in Höhe von 33.312,95 EUR offen ist. Für den durch seine Ehefrau begleitenden Rückflug des Klägers sind weitere 1.457,34 EUR zusätzlich entstanden.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe für die vorgenannten Kosten jedenfalls nach § 61 VVG i. V. m. § 6 Abs. 1, 4 und 5 VVG einzustehen. Hierzu behauptet er, der Kläger habe sich anlässlich mit Schreiben vom 24.05.2012 geltend gemachter Rückforderungsansprüche der Beklagten für bereits erstattete Heilbehandlungskosten wegen eines Bandscheibenvorfalls auf Ibiza am 06.08.2012 an den Generalvertreter der Beklagten in B. Herrn B. S. gewandt, um sich nach dem genauen Umfang seines Versicherungsschutzes zu erkundigen. Dieser habe ihm vor dem Hintergrund der Mitteilung, dass weitere Reisen nach Ibiza und Restspanien beabsichtigt seien, mitgeteilt, dass die Auslandsreise-Krankenversicherung lediglich dann nicht greife, wenn sich der Kläger in seinem Ferienhaus auf Ibiza aufhalte. Sofern sich der Kläger nicht auf Ibiza aufhalte, bestehe hingegen Vers[…]