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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherungsvertrag: arglistiges Verschweigen von Vorerkrankungen

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LG Koblenz, Az.: 10 U 407/01, Urteil vom 25.01.2002

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Betrages in Höhe von 45.000,– € abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Parteien streiten um den Bestand und die Verpflichtungen aus einem zwischen ihnen geschlossenen Krankenversicherungsvertrag.

Am 25.11.1993 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss einer Krankenversicherung. In dem von dem Kläger unterschriebenen in dem Antragsformular enthaltenen Fragenkatalog zur Gesundheit des Antragstellers ist unter den Fragen

„4.1. Bestehen zur Zeit Beschwerden, Krankheiten oder chronische Leiden?

4.2. Besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit,

z.B. Berufsleiden, WDB, wenn ja — welcher Grad?

Welche? (Diagnose)

(Bitte Abschrift oder Kopie des Anerkennungsbescheides beifügen)

4.4. Haben in den letzten 5 Jahren Krankenhaus-, Heilstätten- oder Sanatoriumsaufenthalte stattgefunden — wenn ja, weshalb? (Diagnose)

jeweils die Antwortalternative „nein“ angekreuzt (GA 57 ff.).

Symbolfoto: nito/Bigstock

Unter 4.5. des Fragenkataloges wird die Frage gestellt, ob in den letzten 3 Jahren Beschwerden, Krankheiten oder Unfallfolgen bestanden bzw. Behandlungen oder Untersuchungen stattgefunden haben. Hinsichtlich dieser Frage ist die Antwortalternative „ja“ angekreuzt und unter 1. Routinevorsorgeuntersuchungen und unter 2. Zustand nach Claviculafraktur angegeben.

Der Vertrag wurde policiert und die Beklagte erbrachte in der Folgezeit nach ihrem Vortrag Leistungen aus der abgeschlossenen Versicherung an den Kläger in Höhe von insgesamt 67.567,71 DM. Nachdem der Beklagten bekannt geworden war, dass bei dem Kläger ein Analgetika-Abusus vorliegt, und sie insoweit weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte sie die Regulierung weiterer von dem Kläger vorgelegter Behandlungskosten. In der Folgezeit stellte sich h[…]


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