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Berufsunfähigkeitsversicherung – Verschweigen von Vorerkrankungen

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OLG Koblenz, Az.: 10 U 974/02, Urteil vom 24.06.2005

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 26. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch. Er übte zuletzt den Beruf eines selbständigen Trockenausbauers aus.

Der Kläger schloss aufgrund Antrags vom 31.7.1997 mit der Beklagten eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum 1.10.1997 ab. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 11.10.1999 den Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und focht die Lebensversicherung und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung an, weil der Kläger bei Antragstellung unwahre Angaben gemacht habe. Mit Schreiben vom 18.1.2000 erfolgte eine nochmalige Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen angeblichen Verschweigens eines Alkoholmissbrauchs und dessen Behandlung.

Die in dem Antrag unter Ziffer 7. “Gesundheitserklärung“ und dort unter „c“ gerichtete Frage:

“Sind Sie in den letzten 10 Jahren wegen der folgenden Krankheiten, Störungen oder Beschwerden ärztlich beraten oder behandelt worden bzw. haben Sie in dem Zeitraum daran gelitten? (z.B. Herz oder Kreislauf, Blutgefäße, Blutdruck, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtsorgane, Leber (Gelbsucht, Leberentzündung), Gehirn, Rückenmark, Nerven, Gemüt oder Depressionen, Augen, Sehbehinderung (ab 8 Dioptrien), Ohren, Haut, Schleimhäute, Drüsen, Lymphwege, Milz, Blut, Gicht, Diabetes, Fettstoffwechselstörungen, Allergien, Infektionskrankheiten, häufige Durchfälle, Knochen, Gelenke, Muskeln, Wirbelsäule, Rheuma, Hexenschuss, Ischias, Lumbalgie, Geschwülste, Frauenkrankheiten)“ hatte der Kläger mit “ja“ beantwortet. Anschließend teilte er auf den Hinweis

“Wenn Sie eine oder mehrere der Fragen “c“ bis “h“ mit “ja“ beantwortet haben, benötigen wir noch folgende Angaben“, mit:

“Art und Verlauf der Krankheit, Sprunggelenk rechts (Bruch) Verletzung u.s.w. wann?, wie oft?, wie lange? 1990, 8 Monate behandelnde Ärzte, Kran[…]


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