LG Dortmund, Az.: 1 S 266/15, Urteil vom 15.12.2015 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 17.06.2015 – Az.: 427 C 6996/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 423,97 EUR sowie weitere 83,54 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger, zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagte zu 39 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die Berufung ist zulässig und – nachdem die Beklagte diese teilweise zurückgenommen hat – begründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für Reparaturkosten in Höhe von 398,97 EUR gemäß § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. a) Dass die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG dem Grunde nach dem Kläger in vollem Umfang zum Schadensersatz auf Grund des Verkehrsunfalls vom 31.10.2012 verpflichtet ist, steht zwischen den Parteien außer Streit. b) Der Höhe nach kann der Kläger von der Beklagten für die Beschädigung seines Fahrzeuges Reparaturkosten in Höhe von 398,97 EUR beanspruchen, weil von den zu ersetzenden Kosten in Höhe von 1.244,23 EUR auf Grund eines Abzuges „neu für alt“ wegen der durch die Lackierung des rückwärtigen Stoßfängers eingetretenen Wertverbesserung lediglich ein Betrag von 70,20 EUR abzuziehen ist – dass Reparaturkosten in Höhe von 1.244,23 EUR zu ersetzen sind sowie die Höhe des Abzuges für die Wertverbesserung sind nach den Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.12.2015 von der Beklagten im Zuge der Anpassung ihres Berufungsantrages unstreitig gestellt worden – und der weitergehende Schadensersatzanspruch durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung in Höhe eines Betrages von 800,16 EUR, welchen die Beklagte für das Gutachten des Sachverständigen L. aufgewendet hat, gemäß § 389 BGB erloschen ist. aa) Der Umstand, dass die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen L. im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden können, steht einem aufrechnungsfähigen materiellen Schadenersatzanspruch nicht von vornherein entgegen. bb) Der Beklagten steht gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen L. zu, welches diese eingeholt hat, um den vom Kläger geltend gemachten Schaden zu überprüfen. (1.) Zwischen den Parteien bestand auf Grund des Unfallereignisses vom 31.10.2012 ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf Grund dessen die Beklagte dem Kläger nicht nur dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet gewesen ist, sondern der Kläger gemäß § 241 Abs. 2 BGB auch gehalten gewesen ist, gegenüber der Beklagten zutreffende Angaben im Hinblick auf die Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs zu machen. (2.) Diese Pflicht hat der Kläger verletzt, da er als Schaden auch Reparaturkosten für die vermeintliche Beschädigung der Heckklappe und der Oberseite des Stoßfängers geltend gemacht hat, obwohl es sich insoweit um Vorschäden an dem Fahrzeug handelte. (3….