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Verkehrsunfall: Gewinnentgang bei Beschädigung eines Behindertentransportfahrzeugs

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LG Erfurt, Az.: 9 O 958/12, Urteil vom 25.01.2013 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 721,77 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.05.2012 zuzüglich vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 104,50 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.05.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 86% und die Beklagten 14% zu tragen. 3. Das Urteil ist für beide Parteien ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall bezüglich der Mietwagenkosten. Am 16.09.2011 gegen 18:15 Uhr ereignete sich im Kreuzungsbereich Pfortenstraße/Albrecht-Dürer-Straße in … ein Verkehrsunfall, den der Beklagte zu 1) allein verursachte. Die Klägerin tritt im Rahmen gewillkürter Prozessstandschaft für die eigentliche Eigentümerin des verunfallten PKW, der Fiat-Bank, als Prozessstandschafterin gemäß Erklärung vom 23.06.2012 auf. Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt verantwortlicher Fahrzeugführer des gegnerischen PKW, der auf die Beklagte zu 2) als Halterin zugelassen war und am Unfalltag bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert gewesen ist. Der Schaden am klägerischen Fahrzeug wurde durch die Beklagte zu 3) bereits ausgeglichen. Nach dem Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. … vom 22.09.2011 war als Reparaturdauer für den PKW Fiat Ducato eine Zeit von 7 – 8 Arbeitstagen angegeben. Die Klägerin ließ das Fahrzeug bei der … Metallbau GmbH in der Zeit von Dienstag, den 27.09. bis einschließlich Donnerstag, den 06.10.2011 in Stand setzen. In der Zeit vom 27.09 bis 06.10.2011 nahm die Klägerin während der Reparaturdauer über die Sonderfahrzeugvermietung … GmbH ein klassengleiches Sonderfahrzeug, das ebenso wie das verunfallte Fahrzeug der Klägerin zum Behindertentransport bzw. zur Aufnahme von Rollstuhlpatienten geeignet war, zu einem Gesamtpreis von netto 5.225,40 EUR in Anspruch (siehe die Rechnungen Anlagen K 1 bis K 5). Die Klägerin betreibt einen Taxi bzw. Personenbeförderungsbetrieb. Der gesamte Betrieb umfasst 10 Fahrzeuge, wobei neben dem verunfallten Fahrzeug nur noch ein weiteres Fahrzeug für den Transport von Rollstühlen bzw. zum Behindertentransport geeignet ist (Letzteres von den Beklagten bestritten). Die Klägerin legte mit dem Mietfahrzeug in dem vorstehend genannten Zeitraum insgesamt 973 km zurück. Sie rechnet gegenüber den Leistungsträgern, für die sie den Transport von Behinderten übernimmt, nach der aktuell geltenden ersten Verordnung zu Änderung der Tarifordnung für den Verkehr mit Taxen – Taxitarif – für den Landkreis … vom 09.09.2010 (Anlage K 17) ab. Sämtliche Vereinbarungen von Leistungsträgern mit der Klägerin über den Transport von Behinderten orientieren sich an dieser Verordnung. Mit der Klägerin wurde durch die Leistungsträger der niedrigste Kilometerpreis vereinbart, den die Verordnung kennt, es handelt sich hierbei um den Tarif II –Wegstreckenpreis 0,70 EUR pro Kilometer. Allerdings erhält die Klägerin nach den Vereinbarungen mit den Leistungsträgern den „Zuschlag Großraumtaxi“ für jeden durchgeführten Rollstuhltransport in Höhe von 5,00 EUR nach dieser Verordnung. Mit Schreiben vom 02.05….


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