OLG Nürnberg, Az.: 5 U 994/15, Urteil vom 27.11.2015
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.04.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Ersturteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 29.04.2015 zugestellte Endurteil mit am 28.05.2015 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet.
Sie wendet sich nur noch gegen die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für zukünftig noch entstehenden immateriellen Schaden. Sie rügt, dass das Urteil insoweit keinerlei Ausführungen enthalte. Der Schmerzensgeldanspruch sei unteilbar. Die Verurteilung zu Schmerzensgeld in Höhe von 130.000,00 € umfasse den gesamten Schmerzensgeldanspruch. Der Zustand der Klägerin sei ausführlichst aufgeklärt gewesen, die weitere Entwicklung absehbar. Eine Ersatzpflicht für künftig entstehende immaterielle Schäden bestehe daher nicht.
Die Beklagte beantragt:
I. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.04.2015, AZ: 4 O 1068/10, zugestellt am 28.04.2015, wird insoweit aufgehoben, als in Ziffer II festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der fehlerhaften Behandlung der Handphlegmone im Jahre 2007 zukünftig noch entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen.
II. Die Klägerin und Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.“
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Ersturteil. Es sei im Ergebnis richtig. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die naheliegende Möglichkeit späterer Verschlechterungen des Gesundheitszustandes der Klägerin bestehe. Das Landgericht beziehe das Schmerzensgeld ausdrücklich auf die Folgen, die bereits eingetreten und bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung positiv festgestellt worden seien.
Der Senat hat zusätzliche Feststellungen nicht getroffen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Feststellungsausspruch erweist sich im Ergebnis als begründet. Insbesondere schließt die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld nicht den Vorbehalt hinsichtlich möglicher weiterer künftiger imm[…]