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Berufsunfähigkeitsversicherung – Nichtanzeige gefahrerheblicher Umstände

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OLG Hamm, Az.: I-20 U 191/15, Beschluss vom 13.11.2015

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

I.

Das Landgericht hat die Klage der Klägerin, mit der sie Leistungen aus einer bei dem Beklagten genommenen Berufsunfähigkeitsversicherung wegen einer von ihr behaupteten bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit im Zeitraum August 2013 bis Februar 2015 begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte nach einer von ihm mit Schreiben vom 08.10.2013 erklärten Arglistanfechtung gem. §§ 22 VVG, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB leistungsfrei sei. Die Klägerin habe bei Antragstellung am 02.04.2012 ihre vorvertragliche Anzeigepflicht u.a. dadurch verletzt, dass sie trotz Frage des beklagten Versicherers nicht angegeben habe, seit Oktober 2011 durchgehend abends ein Antidepressivum einzunehmen, um besser einschlafen zu können. Zudem habe die Klägerin trotz Nachfrage ärztliche Behandlung im Jahre 2011 wegen einer depressiven Symptomatik ebenso verschwiegen wie eine ärztlich diagnostizierte Migräne. Von Arglist der Klägerin sei auszugehen, da die Klägerin nicht in nachvollziehbarer Weise plausibel dargelegt habe, wie und warum es zu den objektiv falschen bzw. unvollständigen Angaben gekommen sei. Die Kausalität der Täuschung der Klägerin für die Annahme ihres Antrags durch den Beklagten sei ebenfalls gegeben. Denn der Beklagte habe schlüssig vorgetragen, er würde den Antrag aufgrund der Vorgaben seines Rückversicherers bei Kenntnis der verschwiegenen Vorerkrankungen und -behandlungen abgelehnt haben. Das Anfechtungsrecht des Beklagten sei schließlich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Beklagten aufgrund der erteilten Schweigepflichtentbindung die Möglichkeit zur Nachfrage bei den die Klägerin behandelnden Ärzten eröffnet worden sei.[…]


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